Sicherheitsvorschriften:

  1. Wir weisen explizit darauf hin, dass es strengstens untersagt ist, Personen mit dem Motivwagen zum Nachtumzug zu befördern. Die Polizeiinspektion Prüm hat massive Kontrollen angekündigt und wird Verstöße auch entsprechend ahnden!
  2. Begleitpersonen während des Umzuges: Je Achse sind zwei Begleitpersonen mit Warnweste erforderlich, es sei denn, das Sachverständigengutachten sieht eine höhere Anzahl an Begleitpersonen vor. Für die Begleitpersonen gilt ein striktes Alkoholverbot.
  3. Es ist untersagt Wurfgeschosse, Konfetti (oder ähnliches), Bengalos, offenes Feuer, Sprengkörper, etc. zu zünden oder zu werfen.
  4. Die Musiklautstärke während des Zuges ist in einem angemessenen Maße einzustellen, dazu darf nur KARNEVALS MUSIK gespielt werden. (denkt an Kinder und Senioren).
  5. Kein Ausschank von Alkohol an Jugendliche.
  6. Teilnehmende Wagen müssen den Vorschriften der „MB Fahrzeuge Brauchtumsveranstaltungen“ entsprechen.
  7. Des Weiteren ist es innerhalb der Verbandsgemeinde Prüm Pflicht, eine Abnahme des Wagens durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (TÜV, DEKRA, etc.) vornehmen und auch bescheinigen zu lassen
  8. !!! NEU NEU NEU !!! Für Zugfahrzeug und Hänger/ Tieflader etc. gilt ab 2022  das diese nur am Verkehr auf öffentlichen Straßen teilnehmen dürfen, wenn für diese eine Betriebserlaubnis / Zulassung erteilt ist! (Siehe unten 5.1)

 

Weiterhin ist es erforderlich bei der Kfz-Haftpflicht Versicherung des Zugfahrzeuges eine Bescheinigung einzuholen welche belegt, dass der Versicherungsschutz auch bei Brauchtumsveranstaltungen gegeben ist.

 

Das Sachverständigengutachten, Versicherungsbescheinigung und die Zulassung für Zugfahrzeug und Anhänger muss dem Veranstalter (KG Mehlental, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! ) bis spätestens 16.02.2023 vorliegen.

 

 

 Verl. d. BMVBW v. 18.07.2000 (VkBl S. 406); geändert v. 13.11.2000 (VkBl S. 680) betr. Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen

Vorbemerkungen
Für alle Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, gelten
grundsätzlich die einschlägigen Regelungen des Straßenverkehrsrechts -
insbesondere die Vorschriften der StVZO und StVO sowie die diese ergänzenden
Regelungen.


Durch die "Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen
Vorschriften" vom 28. Februar 1989 (2. StVR-AusnahmeVO)
sind jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von der StVZO, StVO
und der Fahrerlaubnis-Verordnung zugelassen.
Dieses Merkblatt wurde erstellt, um eine bundesweit einheitliche
Verfahrensweise bei der Begutachtung der im Rahmen dieses Ausnahmeregelung
eingesetzten Fahrzeuge durch den amtlich anerkannten Sachverständigen
sicherzustellen und den Betreibern und Benutzern dieser Fahrzeuge Hinweise für
den sicheren Betrieb zu geben. Nach Anhörung der zuständigen obersten
Landesbehörden gebe ich nachstehend den Wortlaut bekannt.

Geltungsbereich
Das Merkblatt gilt entsprechend der 2. StVR-Ausnahme VO


- für alle Fahrzeuge, wenn sie auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen
eingesetzt werden.
- für Zugmaschinen, wenn sie
1. auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen,
2. für nicht gewerbsmäßig durchgeführte Altmaterialsammlungen
oder Landschaftssäuberungsaktionen,
3. zu Feuerwehreinsätzen oder Feuerwehrübungen,
4. für Feldrundfahrten oder ähnliche Einsätze,
5. auf den Zu- und Abfahrten zu diesen Anlässen verwendet werden.
Für gewerbsmäßige Personenbeförderungen - auch z. B. bei Stadtrundfahrten etc.


- mit besonderen Fahrzeugkombinationen wurde ein eigenes "Merkblatt zur
Begutachtung von Zugkombinationen zur Personenbeförderung und zur
Erteilung von erforderlichen Ausnahmegenehmigungen" (VkBl 1998, S. 1235)
veröffentlicht.


Inhalt
1. Zulassungsvoraussetzungen
1.1 Betriebserlaubnis für Fahrzeuge (bisher§ 18 StVZO,
jetzt § 3 Fahrzeugzulassungsverordnung – FZV)
2. Technische Voraussetzungen für Anhänger und Zugfahrzeuge
2.1 Bremsausrüstung (§ 41 StVZO)
2.2 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 StVZO)
2.3 Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte (§ 32 und § 34 StVZO)
2.4 Räder und Reifen (§ 36 StVZO)
2.5 Sicherheitsvorkehrungen für die Personenbeförderung (§ 21 StVO)
2.6 Lichttechnische Einrichtungen (§ 49a ff StVZO)
3. Betriebsvorschriften und Zugzusammenstellung
3.1 Zulässige Höchstgeschwindigkeit (Betriebsvorschrift)
3.2 Versicherungen
3.3 Zugzusammenstellung
4. Voraussetzungen für die Fahrzeugführer
4.1 Mindestalter
4.2 Führerschein (§ 6 FeV)
5.  Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen

5.1 Zulassung / Betriebserlaubnis


1. Zulassungsvoraussetzungen
1.1 Betriebserlaubnis für Fahrzeuge (bisher § 18 StVZO, jetzt § 3 FZV)


Mit Ausnahme von Fahrzeugen mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit bis 6 km/h muss für jedes Fahrzeug, das auf
örtlichen Brauchtumsveranstaltungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 der 2. StVR-
Ausnahme-VO) eingesetzt wird, eine Betriebserlaubnis erteilt sein. Ein
entsprechender Nachweis (z.B. Kopie der Allgemeinen Betriebserlaubnis,
Betriebserlaubnis im Einzelfall) muss ausgestellt sein.
Für Fahrzeuge, die auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen (§ 1 Abs. 1 Nr.
1 der 2. StVR-Ausnahme-VO) eingesetzt werden und die mit An- oder
Aufbauten versehen sind, erlischt die Betriebserlaubnis nicht, sofern die
Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.
Fahrzeuge, die wesentlich verändert wurden
(Wesentliche Veränderungen: sind insbesondere Änderungen an
Fahrzeugteilen, deren Beschaffenheit besonderen Vorschriften
unterliegen, wie Zugeinrichtungen, Bremsen, Lenkung sowie An-
oder Aufbauten, durch die zulässigen Abmessungen, Achslasten
und Gesamtgewichte überschritten werden.)
und auf denen Personen befördert werden, müssen von einem amtlich
anerkannten Sachverständigen begutachtet werden.
Die Bestätigung, dass keine Bedenken gegen die Verkehrssicherheit der
Fahrzeuge bestehen, wird vom amtlich anerkannten Sachverständigen im
Gutachten nach Abschnitt 5 bescheinigt.


2. Technische Voraussetzungen für Anhänger und Zugfahrzeuge
2.1 Bremsausrüstung (§ 41 StVZO)


Die Fahrzeuge müssen entsprechend den Vorschriften der StVZO
grundsätzlich mit einer Betriebsbremse und einer Feststellbremse
ausgerüstet sein.
Abweichende Einsätze möglich, sofern ein amtlich anerkannter
Sachverständiger die Ausnahme befürwortet und die zuständige Stelle eine
Genehmigung erteilt.


2.2 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 StVZO)


Es dürfen nur Verbindungseinrichtungen in amtlich genehmigter Bauart
verwendet werden. Unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen sowie
Beschädigungen sind nicht zulässig.
In besonderen Fällen ist eine fachlich vertretbare Änderung einer
Zugdeichsel zulässig, sofern die Änderung durch einen amtlich
anerkannten Sachverständigen positiv begutachtet und von der
zuständigen Stelle genehmigt wurde (entsprechend § 19 Absatz 2 und 3
StVZO).


2.3 Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte (§ 32 und § 34 StVZO)


Bei Verwendung der Fahrzeuge auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen
(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 der 2. StVR-AusnahmeVO) dürfen die gemäß § 32 und § 34
StVZO zulässigen Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte der
Fahrzeuge überschritten werden, wenn keine Bedenken gegen die
Verkehrssicherheit auf diesen Veranstaltungen bestehen.
Die Unbedenklichkeit ist vom amtlich anerkannten Sachverständigen im
Gutachten nach Abschnitt 5 zu bescheinigen.


2.4 Räder und Reifen (§ 36 StVZO)


Die Tragfähigkeit in Abhängigkeit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
muss gegeben sein.


2.5 Sicherheitsvorkehrungen für die Personenbeförderung (§ 21 StVO)


Fahrzeuge, auf denen Personen befördert werden, müssen mit rutschfesten
und sicheren Stehflächen, Haltevorrichtungen, Geländern bzw. Brüstungen
und Ein- bzw. Ausstiegen im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften
ausgerüstet sein.
Beim Mitführen stehender Personen ist eine Mindesthöhe der Brüstung
von 1000 mm einzuhalten. Beim Mitführen von sitzenden Personen oder
Kindern (z. B. Kinderprinzenwagen) ist eine Mindesthöhe von 800 mm
ausreichend.
Sitzbänke, Tische und sonstige Auf- und Einbauten müssen mit dem
Fahrzeug fest verbunden sein. Die Verbindungen müssen so ausgelegt sein,
dass sie den üblicherweise im Betrieb auftretenden Belastungen
standhalten.
Auf die jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeiten (Betriebsvorschrift)
wird hingewiesen (siehe Abschnitt 3.1).
Ein- und Ausstieg sollten möglichst hinten bezogen auf die Fahrtrichtung
angeordnet sein. Auf keinen Fall dürfen sich Ein- und Ausstiege zwischen
zwei miteinander verbundenen Fahrzeugen befinden.
Beim Mitführen von Kindern auf Ladeflächen von Fahrzeugen muss
mindestens eine geeignete erwachsene Person als Aufsicht vorhanden sein.


2.6 Lichttechnische Einrichtungen (§ 49a ff StVZO)


Die vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen
Einrichtungen müssen an Fahrzeugen, die auf örtlichen
Brauchtumsveranstaltungen (§ 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2. StVR-AusnahmeVO)
eingesetzt werden, vollständig vorhanden und betriebsbereit sein.
Dies gilt nicht während örtlicher Brauchtumsveranstaltungen, die auf für
den übrigen Verkehr abgesperrten Strecken stattfinden (z. B.
Rosenmontagszüge).


3. Betriebsvorschriften und Zugzusammenstellung
3.1 Zulässige Höchstgeschwindigkeit (Betriebsvorschrift)


Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt:
- 6 km/h bei Fahrzeugen ohne Betriebserlaubnis, Fahrzeugen mit
besonders kritischem Aufbau und Fahrzeugen, auf denen Personen
stehend befördert werden;
- 25 km/h bei Fahrzeugen, auf denen Personen sitzend befördert
werden, Fahrzeugen, die aufgrund technischer Anforderungen (siehe
Abschnitt 2) für eine höhere Geschwindigkeit nicht zugelassen sind
sowie Fahrzeugkombinationen be-stehend aus Zugmaschine und
Anhänger(n).
Die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit (Betriebsvorschrift) ist durch
ein Geschwindigkeitsschild nach § 58 StVZO auf der Rückseite der
Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen anzugeben. Dies gilt nicht
während örtlicher Brauchtumsveranstaltungen, die auf für den übrigen
Verkehr abgesperrten Strecken stattfinden (z. B. Rosenmontagszüge).


3.2 Versicherungen


Für jedes der eingesetzten Fahrzeuge muss eine
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bestehen, die die Haftung für
Schäden abdeckt, die auf den Einsatz der Fahrzeuge im Rahmen der 2.
StVR-AusnahmeVO zurückzuführen sind.


3.3 Zugzusammenstellung


Anhänger dürfen nur hinter solchen Zugfahrzeugen mitgeführt werden,
die hierfür geeignet sind.
Voraussetzungen für die Eignung sind insbesondere:
- das zul. Gesamtgewicht, die zul. Hinterachslast, die zul. Anhängelast
und die zul. Stützlast am Kupplungspunkt des Zugfahrzeuges
müssen ausreichend sein, um den Anhänger mitführen zu können
(siehe Angaben im FzSchein und in der Betriebsanleitung bzw. im
Gutachten nach Abschnitt 5);
- die Anhängekupplung des Zugfahrzeuges muss für die
aufzunehmende Anhängelast und Stützlast sowie für die Aufnahme
einer entsprechenden Zugöse des Anhängers geeignet sein;
- die Fahrzeugkombination muss die vorgeschriebene
Bremsverzögerung erreichen. Es wird unterstellt, dass die
vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht wird, wenn der
Bremsweg vom Zeitpunkt der Bremsbetätigung bis zum Stillstand
der Fahrzeugkombination in Abhängigkeit der bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit des Zugfahrzeuges folgende Werte nicht
übersteigt:
Bauartbedingte Höchstgeschwindig-
keit des Zugfahrzeuges
Bremsweg höchstens
20 km/h 06,5 m
25 km/h 09,1 m
30 km/h 12,3 m
40 km/h 19,8 m
- die Anforderungen an Bremsanlagen von Zugfahrzeug und
Anhänger entsprechend Ab-schnitt 2.1 sind zu erfüllen.

4. Voraussetzungen für die Fahrzeugführer
4.1 Mindestalter


Das Mindestalter für die Fahrzeugführer beträgt 18 Jahre.


4.2 Führerschein (§ 6 FeV)


Zum Führen von Zugmaschinen bis 32 km/h bauartbedingter
Höchstgeschwindigkeit und Anhängern, die auf Einsätzen im Rahmen der
2. StVR-Ausnahme-VO geführt werden, berechtigt - abweichend von § 6
Absatz 1 FeV - die Fahrerlaubnis der Klasse L (Klasse 5 gemäß StVZO in der
bis 31.12.1998 geltenden Fassung).


5. Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen

Die Vorbereitungen für die Karnevalsumzüge haben vielerorts bereits begonnen.
Daher möchten wir auf die geltenden Regelungen hinweisen.


Für alle Umzüge im Bereich der Verbandsgemeinde Prüm gilt, dass Gruppen, die
mit einem Wagen am Karnevalsumzug teilnehmen möchten, die Regelungen des
„Merkblattes über die Ausrüstung, und den Betrieb von Fahrzeugen und
Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen“ zu
beachten haben.


Zugwagen, bei denen die Betriebserlaubnis durch Auf- und Umbauten erloschen ist,
benötigen ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen –dies ist
häufig oder gar der Regelfall.


Das o. g. Merkblatt kann im pdf-Format herunter geladen
(www.pruem.de/karnevalmerkblatt.pdf) oder telefonisch bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Prüm, Ordnungsamt, unter Tel: 06551 / 943-104
angefordert werden.


Veranstalter der Karnevalsumzüge sind verpflichtet, nur Wagen zuzulassen, die
über eine gültige Betriebserlaubnis verfügen und bei denen ein Gutachten
eines amtlich anerkannten Sachverständigen vorliegt.


Es ist wichtig, dass Gruppen, die mit einem Wagen am Umzug teilnehmen möchten,
bereits frühzeitig Kontakt mit einem amtlich anerkannten Sachverständigen
aufnehmen. Hierdurch ist zum einen gewährleistet, dass der Sachverständige weiß,
von welchen Wagen eine Abnahme erfolgen soll und die Gruppe weiß, wie lange sie
für den Wagenbau bis zur Abnahme Zeit hat.
Ggfs. können sich Gruppen zusammenschließen, damit Kosten (z. B. für die Anfahrt
des Gutachters) gespart werden.


Das Gutachten bzw. eine Kopie hiervon ist zusammen mit der Anmeldung an den
Karnevalsverein zu senden, bei dem die Gruppe am Umzug teilnehmen will. Liegt
das Gutachten dem Veranstalter nicht rechtzeitig vor, so wird der Zugwagen von der
Teilnahme ausgeschlossen.


5.1. Zulassung / Betriebserlaubnis

!!! NEU NEU NEU NEU AB 2023 !!!

Nach §16 in Verbindung mit §19 StVZO dürfen am Verkehr auf öffentlichen Straßen nur Fahrzeuge teilnehmen, für die eine Betriebserlaubnis erteilt ist!

Dies gilt aufgrund der Regelung in §1 Abs. 1a der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (2.AusnahmeVO seit 1989 in Kraft) sowie der Hinweise in dem Merkblatt über Ausrüstung und Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen (wurde im Jahr 2000 vom Bundesverkehrsministerium veröffentlicht) ebenso für jedes bei Brauchtumsveranstaltungen eingesetztes Fahrzeug (Zugfahrzeug und Anhänger)

!!! NEU NEU NEU NEU AB 2023 !!!